Satzung
Xoco Unlimited e.V.
Gemeinnütziger Verein
§ 1 Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Organization führt den Namen „Xoco Unlimited e.V.“ Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Köln.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
(1) Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Der Verein setzt sich für die Rechte von Mädchen und Frauen, insbesondere in Ländern des globalen Südens ein.
b) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Dies erfolgt im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere der Geschlechtergerechtigkeit. Dabei steht insbesondere das Recht auf Bildung, der Schutz vor sexueller Ausbeutung und geschlechtsbasierter Gewalt sowie der Zugang zu Bildung, Ausbildung und menschenwürdiger Arbeit im Fokus.
(2) Der Verein hat ein feministisches Selbstverständnis. Er ist parteipolitisch und konfessionell
unabhängig.
(3) Die Satzungszwecke Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Entwicklung und Durchführung von digitalen Ausbildungsprogrammen für jugendliche Mädchen und junge Frauen in Lateinamerika, Afrika und Asien, durch welche diese neue, zukunftsfähige Fähigkeiten für den Arbeitsmarkt erwerben.
Die Zielgruppe sind insbesondere Mädchen und Frauen, die von sexueller Ausbeutung und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt gefährdet oder betroffen sind. Der Verein kooperiert dazu mit gemeinnützigen Organisationen des globalen Südens, die den Kontakt zur Zielgruppe benachteiligter Mädchen und junger Frauen herstellen und vor Ort logistisch unterstützen. Der Verein ist für die Konzeption und die Durchführung der digitalen Ausbildungsprogramme zuständig.
Die digitalen Ausbildungsprogramme fokussieren sich auf die zentralen Fähigkeiten für die Zukunft der digitalen Arbeitswelt (insbesondere digitale Fähigkeiten, EDV- und IT-Kenntnisse, Markt- und Sozialforschung, Betriebswirtschaft, Soft Skills) sowie ein ganzheitliches Empowerment der teilnehmenden Mädchen und Frauen (insbesondere Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen und von Frauen, Gleichberechtigung, Stärkung des Selbstbewusstseins, Zukunftsperspektiven). Die teilnehmenden Mädchen und Frauen erhalten während der Ausbildung ein Stipendium, damit sie während der Ausbildung keine finanzielle Not leiden und damit nicht länger von sexueller Ausbeutung gefährdet sind.
Durch einen engen Dialog mit lokalen und internationalen Unternehmen stellt der Verein sicher, dass das Ausbildungsprogramm die sich ständig wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes erfüllt. Ziel ist es, den Mädchen und Frauen während der Ausbildung Praktika bei kooperierenden Unternehmen zu ermöglichen sowie im Anschluss an die Ausbildung bei der Vermittlung in gute Arbeit zu unterstützen.
b) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation, Perspektiven, die Diskriminierung und Ausbeutung von Mädchen und Frauen, insbesondere in Ländern des globalen Südens, sowie über nachhaltige Lösungsansätze durch Ausbildungsangebote mit Leuchtturmcharakter. Dies erfolgt insbesondere über Kampagnen und Veranstaltungen zur Bewusstseinsbildung sowie regelmäßige Veröffentlichungen über die Online-Präsenz des Vereins.
c) Die Solidarisierung und Netzwerkarbeit mit Kinderschutz- und Frauenrechtsorganisationen
weltweit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, §§ 51ff. AO, nämlich
Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vollwertiges Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die
Satzungsziele aktiv unterstützt. Vollwertige Mitglieder werden kurz als Mitglied
bezeichnet. Mitglieder müssen sich verpflichten, den Verhaltenskodex (Code of
Conduct) und die Kindesschutz-Policy (Safeguarding Policy) des Vereins
einzuhalten.
(2) Natürliche und juristische Personen können den Verein als Fördermitglied
unterstützen. Fördermitglied ist, wer sich zu regelmäßigen finanziellen
Unterstützungszahlungen verpflichtet hat.
(3) Die Vereinszugehörigkeit und die Fördermitgliedschaft werden durch schriftlichen
Antrag an den Vorstand erworben, der über die Aufnahme entscheidet. Bei
Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die Antragstellerin oder der Antragsteller
gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet dann endgültig über die Aufnahme.
(4) Die Vereinszugehörigkeit oder Fördermitgliedschaft ist jeweils zum Ende eines
Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung muss dem Vorstand vier Wochen vor
Jahresende schriftlich vorliegen.
(5) Mitglieder und Fördermitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn sie in grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise die Interessen des Vereins
verletzen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Ausgeschlossenen
können die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann
endgültig über den Ausschluss.
(6) Wird der Vereinsbeitrag oder der Förderbeitrag für ein Kalenderjahr nicht bezahlt und
der Rückstand trotz einer Mahnung per Brief nicht beglichen, so erlischt die
Vereinszugehörigkeit oder die Fördermitgliedschaft automatisch.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Alle Mitglieder und Fördermitglieder sind beitragspflichtig.
(2) Höhe und Fälligkeit von Vereinsbeiträgen und Förderbeiträgen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf
schriftlichen Antrag Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder Fördermitglieds werden geleistete Beiträge
nicht zurückerstattet.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Gremien (Beirat, Kuratorium o.ä.) eingerichtet werden, die eine beratende Funktion haben.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dem jedes vollwertige Mitglied stimmberechtigt ist, deren Antrag auf Vereinsmitgliedschaft bis spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung eingegangen ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimme vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann in Form eines persönlichen Treffens oder virtuell per Videokonferenz erfolgen. Der Vorstand lädt dazu alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich per einfachem Brief oder per E-Mail an die letztbekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse der Mitglieder unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand verlangt wird. Dabei müssen die Gründe angegeben werden.
(4) Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme von Finanzberichten, Bericht der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen und Tätigkeitsberichten der Vorstandsmitglieder
b) Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder und zweier Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen
c) Bestimmung der Schwerpunkte der Vereinsarbeit
d) Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitglieds- und Fördermitgliedsbeitrags
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
g) Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen des Vereins
h) Beschlussfassung über weitere Gremien und deren Zusammensetzung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde und zwar unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Einbeziehung der Stimmenthaltungen gefasst.
(6) Beschlüsse zur Satzungsänderung des Vereins erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. In diesen Fällen ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von drei (3) Monaten erneut die Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist dann beschlussfähig ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
(8) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer bzw. von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer Vorstandsvorsitzenden und einem bzw. einer stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r ist für sich alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis steht die Geschäftsführung der Vorstandsvorsitzenden zu. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, muss der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen. Außerdem kann die Mitgliederversammlung eine ungerade Anzahl (maximal 5) weiterer Vorstandsmitglieder festlegen.
(3) Die Vorstandsmitglieder leiten verantwortlich die Vereinsarbeit und ihnen obliegt die Umsetzung von Beschlüssen. Sie sind der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Vorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Köln, 15.09.2020